Update GoBD 2024 

von Gregor Danielmeyer und Viktor Rebant

Allgemeines

Ab dem 01.04.2024 entfaltet das Update der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Wirksamkeit. Neben der Anpassung von antiken Begrifflichkeiten wie Finanzverwaltung und Datenträgerüberlassung in moderne Begriffe wie Finanzbehörde und Datenüberlassung behandeln die Neuerungen lt. BMF-Schreiben v. 11.03.2024 (IV D 2-S 0316/21/10001:002, FMNR202400432) u.a. weitergehende Erläuterungen zu den §§ 146, 146a AO, dem Austausch von Daten im Wege von Cloudsystemen und ergänzende technische Informationen.

Änderungen zum § 146 AO

Die GoBD wurden an die gesetzlichen Vorgaben des § 146 Abs. 1 S. 3 AO in Bezug auf die nicht erforderliche Zumutbarkeitsprüfung (Rz. 39) und bei der Verlagerung der Buchführung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a oder b AO (Rz. 136) in Bezug auf die Nichtbeanstandung für Steuerpflichtige, bei denen die papierenen Ursprungsbelege zum Zweck einer ersetzenden bildlichen Erfassung dorthin verbracht werden. 

Änderungen zum § 146a AO

Die Belegerteilungspflicht gem. § 146 Abs. 2 AO wird nun explizit in die GoBD aufgenommen (Rz. 43).

Änderungen zum § 158 AO

Die Novellierung des § 158 AO wurde übernommen, wonach die Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zugrunde zu legen sind, wenn die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben einer der vorgeschrieben digitalen Schnittstellen

  • Digitale Lohnschnittstelle (DLS)
  • Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)
  • Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW)
  • Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (DSFinVBV) – Veröffentlichung steht noch aus

der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden (Rz. 11).

Änderungen zum Datenzugriffsrecht (Z3-Zugriff) § 147 AO

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass das Recht auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO in allen dort genannten Ausgestaltungen auf den Rahmen der jeweiligen Außenprüfung beschränkt ist (Rz. 159 n.F.). Diese Klarstellung ist besonders zu begrüßen, da im Kontext der Gesetzesnovellierung der Aufbau des § 147 Abs. 6 AO neu gefasst worden ist und Rechtsunsicherheiten resultierten. Bei wortgetreuer Auslegung der neuen Fassung wäre es dem Finanzamt möglich gewesen auch außerhalb von Außenprüfungen Z2- und Z3-Zugriffe zu verlangen. In der damaligen Gesetzesbegründung ging dies nicht hervor, weshalb die Breite von einem redaktionellen Fehler ausgegangen ist.

Zudem wurden die Randziffern zum Z3-Zugriff neu gefasst (Rz. 167 – 169):

  • Der Z3-Zugriff wird in „Datenüberlassung“ umbenannt
  • Die Zurverfügungstellung der Daten kann über einen Datenträger oder
  • Über eine Datenaustauschplattform erfolgen, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 AO)
  • Dieses Verlangen kann mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden
  • Eine Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist auch auf mobilen DV-Systemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig
  • Die Daten dürfen bis zur Unanfechtbarkeit der betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen DV-Systemen unabhängig vom Einsatzort aufbewahrt werden

Unglücklicherweise werden sich die steuerberatenden Berufe in der Praxis mit den verschiedensten offiziellen Datenaustauschplattformen der jeweiligen Bundesländer auseinandersetzen müssen. Dabei ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Plattformen verschiedenste Funktionsumfänge aufweisen werden und auch die Benutzerverwaltung und Administrierung meist auf kleinere Steuerkanzleien ausgerichtet ist. Größere Organisationen werden an der Stelle auf Herausforderungen stoßen diese Datenaustauschplattformen in ihre System- und Prozesslandschaft zu integrieren. Es wäre nicht nur wünschenswert, sondern viel mehr eine Notwendigkeit gewesen, eine zentrale Datenaustauschplattform zu etablieren. 

Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung

In der Anlage zu den GoBD werden grundsätzliche Informationen zum/zur 

  • „IDEA Standard“ (einheitliche, technische Bereitstellungshilfe)
  • Digitale Lohn Schnittstelle (DLS)
  • Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K, DSFinV-TW, DSFinVBV)

festgehalten.

Des Weiteren wurde ein Positivkatalog für unterstützte Dateiformate der Prüfsoftware aufgelistet:

  • ASCII feste Länge
  • ASCII Delimited
  • Excel
  • Access
  • dBASE
  • Dateien von SAP/AIS

Gleichzeitig wurde ein Negativkatalog für nicht (mehr) unterstütze Dateiformate eingefügt:

  • EBCDIC feste Länge
  • EBCDIC Dateien mit variabler Länge
  • Lotus 123
  • ASCII-Druckdateien
  • Konvertieren von AS/4oo Datensatzbeschreibungen

Diese ausgeschlossenen Dateiformate werden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, nicht mehr unterstützt.

Anwendungsregelung  

Die Anwendungsregelungen wurden in den Rz. 182 – 184 komplettiert:

  • Die GoBD in der Fassung vom 28. November 2019 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003 -, BStBl I S. 1450.
  • Die GoBD in der Fassung vom 28. November 2019 sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige diese Grundsätze auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1. Januar 2020 enden. 
  • Die GoBD in der Fassung vom 11. März 2024 gelten ab dem 1. April 2024.“ 

Kritik an der Art der Veröffentlichung 

Die Veröffentlichung des GoBD-Updates war längst überfällig, da u.a. durch das Gesetz zur Modernisierung der Bp v. 28.12.2022, mit Gültigkeit ab dem 01.01.2023/2025, die GoBD an mancher Stelle überholt wirken. Bereits im August 2023 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer vorgelegt und den IDW PH 9.860.4 „GoBD-Compliance“ an das Modernisierungsgesetz angepasst (s.a. Blogbeitrag vom 13. Januar 2024). Verwunderlich ist die Art der jetzigen Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 11.03.2024. Es ist weder auf der Homepage, noch im Newsletter des BMF geführt oder erwähnt worden. Lediglich bei Juris ist das BMF-Schreiben gelistet und einsehbar. Es kann sein, dass das BMF neue Wege des Marketings geht und wichtige und lang erwartete Veröffentlichungen nur noch gegen Gebühr einem exklusiven Kundenkreis zur Verfügung stellen möchte.