Mit seinem Schreiben vom 28.5.2020 (IV A 4 -S 0316-a/20/10003 :002 DOK 2020/0451857) hat das BMF an drei Positionen den AEAO zu § 146a in Bezug auf das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 angepasst.
Nach Nummer 6.3 (AEAO zu § 146a) bedarf eine elektronische Bereitstellung des Beleges der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
In Nummer 6.4 (AEAO zu § 146a) wird klargestellt, dass die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs, nicht ausreicht.
Nummer 6.6 (AEAO zu § 146a) erläutert, in welchem Datenformat die elektronische Belegausgabe erfolgen muss. Für die Entgegennnahme des Belegs bestehen keine technischen Vorgaben. Diese kann auch z. B. als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.