Das BMF hat mit Schreiben v. 29.4.2020 (IV B 6 -S 1316/19/10024 :012, DOK 2020/0402030) den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO bekannt gemacht.
Die Regelung in § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sieht vor, dass grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. d. § 138d Abs. 2 AO dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen sind. Dabei hat die Übermittlung des Datensatzes nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz für Mitteilungen nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Dort können auch nähere Informationen zur Datenübermittlung unter der Rubrik „Unternehmen“, „Internationaler Informationsaustausch“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ bzw. unter der Rubrik „Privatpersonen“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ im dort abgelegten Kommunikationshandbuch „Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6); Verfahrensbeschreibung, Rückmeldungen und Geschäftsregeln“ eingesehen und abgerufen werden.
Die Datenübermittlung kann über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder oder über das BZSt Online-Portal unter Verwendung des DAC6-Formulars für Einzeldatenmelder erfolgen. Informationen hierzu befinden sich auch auf der Internetseite des BZSt.
Das Datenschema ist für alle Daten anzuwenden, die gem. § 138f Abs. 3 AO i. V. m. Artikel 97 § 33 Absatz 1 und 2 EGAO ab dem 1.7.2020 im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind.