FG Hamburg zur Quantilsschätzung

Das FG Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Anwendung der Quantilsschätzung als Schätzungsmethode bei formellen Aufzeichnungsmängeln von Bareinnahmen befasst (Urteil vom 05.03.2018, Az. 3 K 205/15, juris). Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass eine Hinzuschätzung auf der Grundlage einer Quantilsschätzung im Einzelfall zulässig ist, wenn  die Aufzeichnungen der Bareinnahmen erhebliche formelle Mängel aufweisen und das Ergebnis durch weitere Erkenntnisse wie die Ergebnisse einer stochastischen Untersuchung und eine partielle Nachkalkulation gestützt wird und anderweitige Schätzungsmethoden wie eine Geldverkehrsrechnung und eine Ausbeutekalkulation nicht in Betracht kommen.

Die formellen Mängel der Kassenführung bestanden im Streitfall in dem Fehlen der Programmierprotokolle der vom Kläger verwendeten Registrierkassen (vgl. hierzu grundlegend BFH, Urteil vom 25.03.2015  X R 20/13, BStBl. II 2015, 743 und jüngst BFH, Beschluss vom 23. Februar 2018 X B 65/17, BFH/NV 2018, 614) und dem Fehlen täglicher Aufzeichnungen über die Tageseinnahmen. Ergänzend stützt das Gericht seine hieraus gefolgerte Schätzungsbefugnis auf die Ergebnisse einer stochastischen Analyse der erklärten Erlöse, deren Ergebnisse allerdings nicht im Einzelnen erläutert werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des (Schätzungs)falles kommt das FG Hamburg sodann zu dem Schluss, dass die Quantilsschätzung auch unter Berücksichtigung der vom BFH geäußerten Bedenken (BFH, Beschluss v. 12.07.2017 X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204) eine geeignete und im Urteilsfall auch technisch korrekt angewendete Schätzungsmethode darstellt.

Das FG Hamburg sah ausweislich der Entscheidungsgründe keine Veranlassung, die Grundannahmen der Quantilsschätzung und der herangezogenen stochastischen Analysen durch ein mathematisch-statistisches Gutachten untersuchen zu lassen. Der Entscheidung lassen sich insofern keine grundsätzlichen Aussagen zu Reichweite und Aussagegehalt dieser Methoden, die auch Bestandteil der von der Finanzverwaltung vielfach eingesetzten Summarischen Risikoprüfung (SRP) sind, entnehmen.