Kürzlich hat Ri’inFG Frau Peters hier im Blog auf das laufende Verfahren beim X. Senat des BFH zur Quantilsschätzung (BFH vom 12.7.17 – X B 16/17) aufmerksam gemacht. Dieses – und das Parallelverfahren beim IV. Senat – könnten in mehrfacher Hinsicht brisant werden. Zum einen wird mit Sicherheit die Summarische Risikoprüfung SRP inklusive der Quantilsschätzung behandelt werden. Außerdem haben die Richter offene Kritik geübt, dass der Gesetzgeber es zulasse, dass sich bestimmte Steuerpflichtige praktisch unprüfbar machen (dürfen), wenn sie 4-3-Rechner sind und dazu eine offene Ladenkasse führen. In der Tat sind die wenigen verbleibenden Formerfordernisse im Vergleich zum Buchführungspflichtigen mit Kassenbuch und Registrierkasse relativ einfach zu erfüllen.
Man kann jedoch nicht einerseits dieses Ungleichgewicht anprangern und den Prüfbehörden gleichzeitig ihr vielleicht wirksamstes Instrument voreilig aberkennen. Das wird sicher nicht im Interesse der Gesellschaft sein. Im Gegenteil: die indirekten Prüfmethoden müssten sogar gestärkt werden. Dazu muss man sich jedoch mit den einzelnen Methoden auseinandersetzen.
In meinem aktuellen Beitrag in der „Betriebswirtschaftlichen Beratung 11/2017“ vom NWB-Verlag (hier) nehme ich zu den einzelnen Themenpunkten des BFH-Beschlusses detailliert Stellung. U.a. wird auch auf die Einordnung der unterschiedlichen Schätzmethoden mit ihren Vor- und Nachteilen eingegangen. Die Sichtweise ist neutral, sicherlich jedoch durch die Erfahrungen als Betriebsprüfer und Dozent für neue Prüfmethoden geprägt.
In jedem Fall ist Frau Peters zuzustimmen, dass zunächst das Hauptverfahren abgewartet werden muss. Bis dahin bleibt es spannend in der Betriebsprüfung…