Ergänzung des AEAO zu § 146b AO

CbCR

Mit seinem Schreiben vom 29.5.2018 hat das BMF mit sofortiger Wirkung nun auch im Anwendungserlass zur AO die gesetzliche Neuregelung des § 146b AO zur Kassen-Nachschau berücksichtigt.
In insgesamt neun Absätzen wird das Verfahren mit allen seinen Beteiligten sowie deren Rechten und Pflichten kurz dargestellt.
Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme in die Buchführung. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen kann der Amtsträger einen sog. „Kassensturz“ verlangen.
Eine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO liegt dabei nicht vor. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass die Regelungen in § 147 Abs. 6 AO und §§ 201, 202 AO nicht anzuwenden sind. Für den Fall, dass sich aufgrund der Kassen-Nachschau Besteuerungsgrundlagen ändern, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör gem. § 91 AO zu gewähren.

Weitere Einzelheiten regelt das Schreiben, das unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2018-05-29-aenderung-anwendungserlass-abgabenordnung-kassen-nachschau.pdf;jsessionid=18225FB574626A747C2104B09E1C2F0A?__blob=publicationFile&v=4 zum Download bereit steht.