Der Aktionsplan
BMF und BMJV haben am 16. Juli 2026 einen gemeinsamen Aktionsplan mit 26 Maßnahmen vorgelegt. Zwei Linien laufen darin zusammen: Der Fiskus greift tiefer auf Daten zu — und das Steuerstrafrecht wird deutlich schärfer. Für die Betriebsprüfung ist das mehr als ein politisches Signal.
Die Botschaft des Papiers ist plakativ — „Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein“ — die Substanz dahinter ist es nicht. Wer den Aktionsplan als Prüfer liest, erkennt zwei Bewegungen, die sich gegenseitig verstärken: den Ausbau der datengetriebenen, risikoorientierten Prüfung auf der einen, eine spürbar verschärfte strafrechtliche Kulisse auf der anderen Seite. Ein Zeitplan fehlt für die meisten Maßnahmen; es handelt sich um ein politisches Absichtspapier, nicht um einen Gesetzentwurf. Umso lohnender ist der Blick darauf, wo die Reise hingeht.
Der Prüfer bekommt neue Werkzeuge
Herzstück der digitalen Achse ist ein gemeinsam mit den Ländern geplantes Datenanalysezentrum mit behördenübergreifendem Datenzugriff und KI-gestützter Mustererkennung, angesiedelt am neuen gemeinsamen Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll. Das ist der eigentliche Hebel: Nicht die einzelne Norm, sondern die zentrale Zusammenführung bislang verstreuter Datenbestände verändert die Prüfungspraxis. Der wunde Punkt liegt weniger in der Technik als im Steuergeheimnis (§ 30 AO) — ein „behördenübergreifender Datenzugriff, verfassungsrechts- und datenschutzkonform, aber effektiv“ ist genau das Spannungsfeld, an dem sich die Umsetzung entscheiden wird.
Flankiert wird das durch handfeste Änderungen im Verfahrensrecht
- Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden (Aktionsplan, Maßnahme Nr. 19; Anknüpfung an § 147 Abs. 3 AO).
- Drittstaatenunternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland vorhalten müssen (Maßnahme Nr. 20; vgl. § 146 Abs. 2, § 147 Abs. 6 AO) — eine direkte Antwort auf die bekannten Zugriffsprobleme bei ausländischer Datenhaltung.
- Ein elektronisches Umsatzsteuer-Meldesystem mit Echtzeit-Meldepflichten soll Karussellbetrug schneller sichtbar machen (Maßnahme Nr. 18; unionsrechtlicher Rahmen: „VAT in the Digital Age“, ViDA) — der nationale Anschluss an die europäische Linie.
- Eine Registrierkassenpflicht für bargeldintensive Branchen kommt (Maßnahme Nr. 21; vgl. § 146a AO, bislang Kassensicherung, keine allgemeine Registrierkassenpflicht, s.a. Referentenentwurf zur Registrierkassenpflicht) — bislang existiert nur eine Sicherungs-, keine Ausstattungspflicht.
- Prüferblick: Die 15-Jahre-Frist ist der stille Aufreger — und eine bemerkenswerte Kehrtwende. Erst zum 1. Januar 2025 hatte das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) die Aufbewahrung von Buchungsbelegen von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO i.d.F. des BEG IV v. 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323, in Kraft seit 1.1.2025; Anwendung nach Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO). Die Verkürzung geht allein auf das BEG IV zurück; das DAC7-Umsetzungsgesetz („Modernisierung der Betriebsprüfung“, verkündet 28.12.2022) hat die Frist nicht angetastet, sondern § 147 AO über die digitale Schnittstelle modernisiert (§ 147 Abs. 6, § 147b AO). Eine Verlängerung auf 15 Jahre wäre gegenüber dem aktuellen Stand nahezu eine Verdopplung, gegenüber den früheren zehn Jahren eine Verlängerung um die Hälfte — mit erheblichen Folgen für Datenhaltung, Systemmigration und den prüfbaren Zeitraum. Innerhalb von rund zwei Jahren erst runter, dann deutlich hoch.
- Für die Bundesbetriebsprüfung verspricht der Plan einen gezielteren, risikoorientierten Einsatz bei Großunternehmen und komplexen Konzernstrukturen — mit der ausdrücklichen Zusage, steuerehrliche Unternehmen zu entlasten und freiwerdende Ressourcen auf konkrete Verdachtsfälle zu lenken. Das ist die logische Konsequenz aus besserer Datengrundlage: Wer risikoorientiert steuern kann, prüft weniger breit, dafür treffsicherer. Dieser Punkt geht in Richtung Steuerkontrollsystemprüfung.
- Und schließlich der Punkt, der die Digitalisierung des Prüfens am deutlichsten zeigt: Blockchain-Analyse wird als Ermittlungsinstrument etabliert, Verschleierungsdienste für Kryptowerte geraten ins Visier (Maßnahme Nr. 22; Sachnähe zu den Melde- und Transparenzpflichten für Kryptowerte nach DAC8, Richtlinie (EU) 2023/2226, und CARF). Damit erkennt der Plan an, dass sich Steuerkriminalität im digitalen Raum klassischen Methoden entzieht — und schließt an die kommenden Melde- und Transparenzpflichten für Kryptowerte an.
Das Steuerstrafrecht zieht spürbar an
Auf der Sanktionsseite ist der Plan ambitionierter, als es die knappen Formulierungen vermuten lassen.
- Zentral ist die Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands für besonders schwere Steuerhinterziehung — Mindeststrafe ein Jahr, Höchstmaß 15 Jahre (Maßnahme Nr. 3). Das ist mehr als eine Zahl: Ein Mindestmaß von einem Jahr macht die Tat zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB).
- Für organisierte, bandenmäßige Steuerkriminalität soll der Strafrahmen ohnehin auf bis zu 15 Jahre steigen (Maßnahme Nr. 2) — das allgemeine Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB).
- Der wohl kontroverseste Punkt: die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form (Maßnahme Nr. 9; Grundnorm § 371 AO). Die Begründung — sie setze falsche Anreize, sich erst bei drohender Entdeckung zu offenbaren — trifft einen realen Kern, kollidiert aber mit der fiskalischen Funktion der Selbstanzeige als Instrument der Nacherklärung. Wer sie streicht, muss den Verlust an freiwilliger Rückkehr in die Steuerehrlichkeit einpreisen.
- Hinzu kommen schärfere Unternehmenssanktionen über einen erhöhten Bußgeldrahmen (Maßnahme Nr. 8; §§ 30, 130 OWiG) — sachlich in der Nähe des seinerzeit gescheiterten Verbandssanktionengesetzes — sowie ein konsequenter Ausbau der Vermögensabschöpfung bei Vermögen unklarer Herkunft (Maßnahme Nr. 4; §§ 73 ff. StGB, insb. § 76a Abs. 4 StGB zur selbständigen Einziehung). Ergänzt wird das um ein öffentliches Register sanktionierter Unternehmen — ein „Naming and Shaming“, das verfassungs- und datenschutzrechtlich sorgfältig auszutarieren sein wird.
- Prüferblick: Die eigentliche Verzahnung liegt zwischen beiden Achsen. Mehr Datenzugriff erhöht das Entdeckungsrisiko; ein Verbrechenstatbestand ohne Strafbefehls- und Einstellungsoption erhöht die Verfahrensfolgen. Fällt zugleich die Selbstanzeige als Ventil weg, verschiebt sich die gesamte Anreizstruktur — für Steuerpflichtige wie für die Beratung.
Was auffällt
Drei Beobachtungen zum Schluss.
Erstens: Der Plan ist auf Wirkung geschrieben, aber terminlich vage — außer dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (geplant zum 1. Januar 2027) und rund 1.500 zusätzlichen Zoll-Stellen im laufenden Jahr nennt er kaum Daten. Presseseitig ist von ersten Gesetzespaketen „im August“ und einer für 2027 eingeplanten Milliarde Euro an Mehreinnahmen die Rede — beides nicht aus dem Papier selbst, sondern politische Einordnung.
Zweitens: Mehrere Vorhaben stehen und fallen mit dem Verfassungs- und Datenschutzrecht — der behördenübergreifende Datenzugriff, das Sanktionsregister, der Verbrechenstatbestand. Der Plan weiß das und formuliert die Vorbehalte selbst mit.
Drittens: Aus Prüferperspektive das Entscheidende: Der Aktionsplan ist kein Strafrechtspapier mit digitalem Anhang, sondern ein Digitalisierungsprogramm mit strafrechtlicher Flankierung. Wer heute in der Betriebsprüfung mit Datenzugriff, Kryptowerten und risikoorientierter Fallauswahl arbeitet, findet hier die Richtung, in die sich das Handwerk bewegt.