Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bei Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­te­me gem. § 146a AO oh­ne zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung nach dem 31.12.2019

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1.1.2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Mit seinem Schreiben vom 6.11.2019 (- V A 4 – S 0319/19/10002 :001; DOK 2019/0891800) hat das BMF nun eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht, die darauf hinweist, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im BStBl. I gesondert bekannt gegeben.
Dieses Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht.