Follow up: Kehrtwende der Finanzverwaltung: Keine Pflicht zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG bei Online-Werbung

Nach einer heutigen Pressemitteilung (14.03.2019) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat stellt der bayrische Finanzminister Albert Füracker klar:

„Auf Veranlassung Bayerns wurde heute eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht. Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.“

Begründet wird dies u.a. damit, dass eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug im Ergebnis bürokratischen Mehraufwand und in zahlreichen Fällen auch erhebliche Steuernachforderungen zur Folge gehabt hätte.

Diese Beschlussfassung auf Bund-Länder-Ebene, nach der die Beauftragung von Online-Werbung bei Google etc. nicht zu einer Verpflichtung zum Einbehalt von Quellsteuern nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG führt, ist folgerichtig und entspricht der Rechtslage. Bei Online-Werbeverträgen liegt grds. ein Dienst- bzw. Werkvertrag vor. Vergütungen der inländischen Werbenden sind somit klassische Dienstleistungsvergütungen und eben keine Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (vgl. nur Diffring/Saft, Der Steuerabzug bei Online-Werbung am Beispiel von Google Ads, Der Betrieb (DB) 2019, S.  387). Offen bleibt, ob die getroffene Entscheidung auf Bund-Länder-Ebene tatsächlich alle Formen von Internet-Werbung abdeckt (bspw. auch Werbeleistungen durch Influencer) oder ob in der Zukunft noch weitere Überraschungen durch die Finanzverwaltung zu erwarten sind.

Autoren:

Dr. Philipp Diffring LLM

Dr. Sven-Eric Bärsch